Auslandsreisen mit Hund und Katze


Diese Reiseinformation gibt Auskunft über das Reisen mit Hunden und Katzen in EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten Nicht-EU-Staaten. Diese Regelungen können sich aufgrund seuchenpolitischer Entwicklungen jederzeit ändern. Mit Rücksicht darauf kann für die Angaben keine Gewähr übernommen werden! Hinsichtlich Änderungen der Bestimmungen sowie Auskünfte über die Länder, die nicht aufgelistet sind. wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Konsulate oder Reiseveranstalter.

Für wen gelten diese neuen EU-Reisebestimmungen? 

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren zwischen Mitgliedstaaten der EU. Zusätzliche Anforderungen sind beim gewerblichen Verbringen / Handel zu beachten.

Welche Bestimmungen sind für Reisen in den EU-Mitgliedstaaten künftig zu beachten?

Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen:

  • mit einem (ISO)-Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis 03.07.2011) markiert sein. Wird zur Kennzeichnung kein ISO-Mikrochip verwendet, muss der Tierhalter selbst ein entsprechendes Lesegerät mitführen
  • eine gültige Tollwutimpfung mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) entsprechend den Empfehlungen des Herstellers aufweisen, die von dem Tierarzt in dem neuen EU-Heimtierausweis dokumentiert wird
  • den EU-Heimtierausweis mit sich führen

Bitte beachten Sie: Die deutsche Tollwut-Verordnung hat sich am 20.12.2005 geändert BGB 2005 Teil I Nr 74). Danach besteht ein wirksamer Tollwut-Impfstoff bei Hunden und Katzen ab mindestens 21 Tagen nach Erstimpfung ab einem Alter von 3 Monaten. Für die Wiederholungsimpfungen gelten die Angaben des Herstellers.

Für Tiere, die Jünger als drei Monate sind, können die Mitgliedsstaaten die Einreise gestatten, sofern für diese Tiere ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne dass es mit wild lebenden Tieren, die einer Tollwutinfektion ausgesetzt sein können, in Kontakt gekommen ist.

Wichtig: Neben der neuen EU-Verordnung, die v.a. die Tollwutimpfung und Kennzeichnung betrifft,gilt es jedoch weitere nationale Bestimmungen zu beachten.

Welche Bestimmungen gelten für das Verbringen von Heimtieren aus Drittländern bzw. für die Wiedereinreise aus Drittländern nach Deutschland oder in EU-Mitgliedstaaten?

Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil B, Sektion 2)

Andorra, Schweiz, Kroatien, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Vatikan-Stadt.

Wichtig: In diesen Ländern entspricht der Tollwut-Status der EU. Daher gelten bei der Rückreise aus diesen Ländern nach Deutschland die allgemeinen EU-Bestimmungen (Kennzeichnung, Tollwutimpfung, Heimtierausweis).

Gelistete Drittländer (Anhang II, Teil C)

für die Einreise in diese Länder gelten die ländereigenen Bestimmungen (s. Botschaften, Konsulate).

Wichtig: Für die Rückreise in die EU aus diesen Ländern müssen die EU-Bestimmungen erfüllt sein. Wird ein Tier in die EU eingeführt und stammt aus einem Drittland muss die Veterinärbescheinigung vorliegen.

Ein Drittland hat einen Nachweis über seinen Tollwutstatus zu erbringen sowie nachzuweisen, dass es bestimmte Bedingungen in Bezug auf Meldung, Überwachung, Veterinärdienste, Verhütung und Kontrolle der Tollwut sowie das Inverkehrbringen von Impfstoffen erfüllt.

Die Liste dieser Länder wird daher laufend aktualisiert. z. Zeit sind folgend Länder gelistet (ohne Gewähr): Ascension, Argentinien, Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Antillen, Australien, Aruba, Barbados, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Canada, Chile. Fiji, Falkland Inseln, Jamaika, Japan, St.Kitts und Nevis, Kaimaninseln, Montserrat, Mauritius, Mexiko, Neukaledonien, Neuseeland, Franz.-Polynesien, Russische Förderation, St. Pierre und Miquelon, Singapur, St. Helena und Tobago, USA, Grenadine, Vanatu, Wallis und Futuna, Mayotte, Malaysia.

Nicht gelistete Drittländer:

Dazu zählen alle Länder, die nicht in der obigen Liste geführt werden aufgrund ihres unklaren Tollwutstatus.

Darunter sind auch viele Urlaubsländer. Bitte beachten Sie dies, wenn Sie überlegen Tiere aus diesen Urlaubsländern nach Deutschland mitzunehmen. Zu diesen Ländern zählen z.B. Türkei, Marokko Tunesien und Ägypten. Die Einreisebestimmungen sind bei den entsprechenden Botschaften oder Konsulaten zu erfragen.

Wichtig für die Einreise in die EU: Zu den EU-Bestimmungen ist eine Tollwut-Titerbestimmung, durchgeführt in einem EU-zugelassenen Labor, nachzuweisen. Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung genommen werden. Danach schließt sich eine 3-monatige Wartezeit an. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Blutprobe in der EU vor Reiseantritt durchgeführt wurde, und das positive Ergebnis im EU-Heimtierausweis dokumentiert ist. Wird ein Tier in die EU eingeführt und stammt aus einem Drittland muss die dafür vorgesehene Veterinärbescheinigung vorliegen.

Wer braucht den neuen EU-Heimtierpass und wo kann man ihn bekommen?

Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten (bzw. nach einem Aufenthalt in Nicht-EU-Länder) in die EU wieder einreisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht.

Wer nicht beabsichtigt mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben "Internationalen Impfpass" verwenden.

Die EU-Heimtierausweise können von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden, welche auch die Kennzeichnung des Tieres sowie die Tollwutimpfung durchführt.

Reisevorbereitungen

Lassen Sie Ihr Tier kennzeichnen und registrieren. Durch Speicherung und Kennung mit Angeben zum Tier und Ihrer Anschrift in einem Haustierregister kann das Tier jederzeit identifiziert werden. Zur Kennzeichnung Ihres Tieres steht ein modernes System zur Verfügung. Die elektronische Markierung mit einem Mikrochip.